AVG
ALLGEMEINE VERGTRAGSGRUNDLAGEN
§ 1 Geltungsbereich
Die nachfolgenden AVG gelten für alle Aufträge mit dem Künstler Nandor Caki nachfolgend NANDOR genannt, einschließlich Beratung und sonstigen vertraglichen Leistungen. Etwaige Unwirksamkeiten einzelner Bedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen unberührt. Telegrafische, fernschriftliche und telefonische Aufträge sind für NANDOR erst verbindlich, wenn diese schriftlich durch NANDOR bestätigt wurden. Mündliche Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Die Allgemeinen Vertragsgrundlagen gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss und Leistungspflichten
Angebote von NANDOR verstehen sich freibleibend. Von NANDOR erstellte Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Verträge mit NANDOR kommen nur und erst dann zustande, wenn die zugegangene Aufträge oder Bestellungen schriftlich angenommen oder die vom Auftraggeber bestellten Leistungen erbracht wurden. Änderungen von Verträgen sind nur in schriftlicher Form möglich.
NANDOR hat nur solche Leistungen zu erbringen, die in den Angeboten und/oder Kostenanschlägen ausdrücklich spezifiziert sind. Gegenstand eines jeden Vertrages ist das Erbringen der vereinbarten Leistung durch NANDOR, nicht hingegen bestimmte, vom Auftraggeber erhoffte oder geplante wirtschaftliche Erfolge. Zur Durchführung eines jeden Vertrages darf sich NANDOR Dritter, insbesondere Druckereien, Subunternehmer und/oder freier Mitarbeiter, bedienen.
§ 3 Preise und Leistungen für Druckerzeugnisse (auch als Ware bezeichnet)
Die im Angebot von NANDOR genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Wochen nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber. Die Preise verstehen sich Netto und enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise von NANDOR gelten ab Atelier. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Nachträgliche Änderungen der vertraglichen Leistung auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich der dadurch verursachten Mehrkosten werden dem Auftraggeber gesondert berechnet.
§ 3.1 Lieferung von Werkerzeugnissen
Sofern Werkerzeugnisse versendet werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe der jeweiligen Leistung an das Transportunternehmen auf den Auftraggeber über. Dieses gilt auch für Teillieferungen und auch dann, sofern eine frachtfreie Lieferung vereinbart wird.
Lieferfristen werden spätestens bei Vertragsschluss individuell vereinbart. Sofern dies nicht geschieht, gelten insoweit die gesetzlichen Regelungen. NANDOR ist nur zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies unter Berücksichtigung der Gebote von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB angemessen ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn
- Teillieferungen für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar sind.
- Die Lieferung der restlichen bestellten Werke sichergestellt bleibt.
- Die dem Auftraggeber zustehenden Rechte/Ansprüche wegen einer insoweit von NANDOR zu vertretenden Pflichtverletzung bleiben unberührt.
Verzögert NANDOR die Leistung, so kann der Auftraggeber nur dann unter den Voraussetzungen des § 323 BGB zurücktreten, wenn die Verzögerung von NANDOR zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden. Von NANDOR nicht zu vertretende Betriebsstörungen von vorübergehender Dauer – sowohl im Betrieb von NANDOR als auch in dem eines Zulieferers –, insbesondere Streiks, Aussperrungen sowie alle Fälle höherer Gewalt, berechtigen den Auftraggeber nur dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv nicht zugemutet werden kann, andernfalls verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der durch die Störung verursachten Verzögerung. Eine Haftung von NANDOR ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
§ 3.2 Eigentumsvorbehalt
NANDOR steht an den vom Auftraggeber angelieferten Werkvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
Die Lieferung von Werken bleibt deshalb bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen von NANDOR gegen den Auftraggeber Eigentum von NANDOR. Die Ware darf vor vollständiger Bezahlung weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat NANDOR unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die NANDOR gehörende Ware erfolgen.
Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hiermit an NANDOR ab. NANDOR nimmt die Abtretung hiermit an. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von NANDOR um mehr als 10 %, so wird NANDOR – auf Verlangen des Auftraggebers – Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.
Bei Verarbeitung oder Umbildung der von NANDOR gelieferten und in dessen Eigentum stehenden Werke ist der NANDOR als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Verarbeitung oder Umbildung beteiligt, ist NANDOR auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts (Faktura-Endbetrag inkl. MwSt.) der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
§ 3.3 Haftung
Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes, einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch NANDOR, auf Gesundheits- oder Körperschäden des Kunden, die auf eine von NANDOR zu vertretende Pflichtverletzung zurückgehen,
NANDOR haftet ferner bei grobfahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Eine Pflichtverletzung durch NANDOR steht eine solche unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gleich § 278 BGB. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung Auftraggeber vertrauen dürfen.
Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren mit solcher aus dem Produkthaftungsgesetz in einem Jahr beginnend mit der (Ab-)Lieferung der Werke. Dies gilt nicht, wenn NANDOR den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde.
§ 4 Leistungen, Fälligkeit von Vergütungen
Die Erbringung von Leistungen (diese Arbeiten/Leistungen werden in der AVG auch als ”Werke” bezeichnet) im Rahmen des Künstler-Tätigkeitsfeldes ist honorarpflichtig, soweit keine anderen schriftlichen Absprachen getroffen wurden. Das Honorar von NANDOR wird frei vereinbart oder per Angebot definiert.
Werden mündliche Zusagen von Honoraren vom Auftraggeber nicht eingehalten und/oder bestritten, so dienen die marktüblichen Vergütungssätze als Honorargrundlage im Streitfalle. Die vereinbarten Künstler-Honorare sind stets Nettobeträge zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Das Honorar für Künstlerleistungen wie, Konzeption, grafische und künstlerische Leistungen jeglicher Art, Ausstellungkonzeptionen, sowie Produktdesign, ist als Gesamtsumme oder in Form von Abschlagszahlungen fällig.
Ist die Begleichung in einer Gesamtsumme vereinbart, so wird diese sofort fällig ohne Abzug bei Lieferung/Übergabe der ”Werke” und der Freigabe durch den Auftraggeber. Die Fälligkeit verlängert sich nur bei der Inanspruchnahme der im Leistungsumfang enthaltenen einmaligen Fehlerbehebung dann bis zur nächsten Übergabe.
Beratungsleistungen über einen längeren Zeitraum sind gesondert abzusprechen und schriftlich in deren Fälligkeit zu fixieren. Besondere Materialausgaben, Spesen und andere Kostenaufwendungen sind getrennt vom Honorar zu vereinbaren und stets bei Auftragserteilung im Vorhinein zu entrichten, ggf. mittels einer Abschlagszahlung. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug so erhebt Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Diskontsatz der Deutsch. Bundesbank.
§ 5 Freigabe und Abnahme
Der Auftraggeber übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die alleinige Verantwortlichkeit für deren Richtigkeit. Auch die Haftung geht damit auf den Auftraggeber über.
§ 5.1 Abnahme und Gefahrübergang
Die realisierten und fertigen Werke sind nach vollständiger Bezahlung dem Auftraggeber zu überlassen.
Der Auftraggeber hat die von NANDOR vertragsgemäß erbrachten Leistungen jeweils unverzüglich nach Übergabe abzunehmen, spätestens jedoch innerhalb von sieben Werktagen nach Aufforderung durch NANDOR. Nimmt der Auftraggeber Leistungen nicht fristgerecht ab, kann NANDOR nach Mahnung unter angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen, und zwar nach beliebiger Wahl entweder Ersatz des entstandenen Schadens oder - ohne Nachweis der Höhe des Schadens der vereinbarten Gesamtnetto-Vergütung.
§ 5.2 Mängel
Verursachte Mängel durch NANDOR sind durch den Auftraggeber unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Zunächst ist NANDOR Gelegenheit zu geben, Nacherfüllung in angemessener Frist zu leisten, und zwar nach Wahl durch die Beseitigung des Mangels, das Erbringen einer mangelfreien Leistung oder die Herstellung eines neuen Werkes.
§ 7 Urheberrecht
Alle Werke, Texte, Konzepte, Grafiken, Layouts, Skizzen, Publikationen, etc. und sonstigen schriftlich niedergelegten Leistungen unterliegen in ihren sämtlichen Entwurfs- und Endfassungen den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Ideen bedürfen der schriftlichen Niederlegung und Veröffentlichung gegenüber Zweiten. Die Mitarbeit oder Vorschläge des Auftraggebers begründen kein Miturheberrecht seinerseits an den ”Werken” und finden keine Berücksichtigung bei der Höhe des Honorars.
NANDOR ist für alle angefertigten Arbeiten Verfasser sowie Urheber, soweit diese nicht direkt anderen Urhebern (Schöpfern) zuzurechnen sind. In diesem Fall genießt NANDOR entsprechende Nutzungs- und Verwertungsrechte von den Urhebern und vertritt deren Rechte gegenüber den Auftraggebern.
§ 7.2 Eigentumsvorbehalt
Das Einräumen der jeweiligen Nutzungsrechte beinhaltet nicht die Eigentumsrechte. Diese verbleiben bei NANDOR und deren Urhebern. Wünscht der Auftraggeber das Übertragen von Eigentumsrechten, so bedarf dies der schriftlichen Freigabe und Genehmigung von NANDOR oder als Vertreter der Urheber sowie einer diesbezüglichen Honorarvereinbarung.
§ 7.3 Verstoß gegen Urheber- und Nutzungsrecht
Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Urheber- und Nutzungsrecht berechtigt NANDOR und Urherbern, wie in der Künstler und Rechtebranche üblich, ein zusätzliches Honorar zu berechnen. Die Zuschlagshöhe ist mit dem Zweifachen der eigentlichen Vergütung anzusetzen. Ist kein Honorar im Vorhinein vereinbart, richtet sich die Vergütungsbasis nach den am Markt üblichen Konditionen (z.B. publizierte Honorartabellen von Verbänden und Fachverlagen wie dem SDSt/AGD) zzgl. Zuschlag. NANDOR behält sich die strafrechtliche Verfolgung in Abwägung der Schwere und des Umfanges des Missbrauchs sowie hinsichtlich der Einigungsbereitschaft des widerrechtlichen Nutzers vor.
§ 8 Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Regensburg. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Regensburg.
Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
KÜNSTLER
Nandor Caki
Brucker Straße 15
D-93149 Nittenau
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz:
DE118926576
E-Mail: info@nandorcaki.de
Web: www.nandorcaki.de